Kryptowährung Besteuerung

Besteuerung von Kryptowährungen

Rechtslage Deutschland (Stand April 2025)

Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Co. haben längst Einzug in die Portfolios privater Anleger gefunden. Doch wie werden Krypto-Transaktionen in Deutschland steuerlich behandelt? Dieser Artikel gibt einen umfassenden Überblick über die Besteuerung von Kryptowährungen nach aktuellem Stand (April 2025). Im Fokus stehen die Regelungen des Bundesfinanzministeriums (BMF) und relevante Gesetze. Beleuchtet werden die steuerliche Behandlung privater Veräußerungsgeschäfte, die Besteuerung von Staking, Lending, Mining, Airdrops, Hard Forks und Krypto-Zahlungen, sowie Sonderfälle (Krypto-Derivate, gewerblicher Handel, internationale Aspekte). Außerdem gehen wir auf aktuelle Entwicklungen ein – etwa das BMF-Schreiben 2022 und die Neufassung 2025, geplante Reformen, die EU-MiCA-Verordnung und OECD-Krypto-Standards – und erläutern die Dokumentationspflichten sowie hilfreiche Tools zur Steuerberechnung (z.B. CoinTracking, Blockpit). Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um allgemeine Hinweise handelt, die keine Steuerberatung ersetzen. Als privater Anleger erhalten Sie jedoch praktische Anhaltspunkte, um Krypto-Vorgänge in Deutschland steuerlich einordnen zu können.

1. Private Veräußerungsgeschäfte: Haltefristen, Freigrenzen und Gewinne

Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter: In Deutschland gelten Kryptowährungen im Privatvermögen steuerlich als Wirtschaftsgüter, vergleichbar mit Edelmetallen oder Kunstwerken​ Jeder Verkauf oder Tausch einer Kryptowährung stellt daher grundsätzlich ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) dar​. Das umfasst Verkäufe gegen Euro oder andere Fiat-Währungen sowie den Tausch von einer Kryptowährung in eine andere – und sogar das Bezahlen von Waren oder Dienstleistungen mit Kryptowährung (denn auch dabei tauschen Sie Krypto gegen einen Gegenwert)​. Gewinne aus solchen Geschäften sind steuerpflichtig, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Ein-Jahres-Haltefrist:

Die zentrale Frage ist, wie lange Sie die Kryptowährung besessen haben. Liegt zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr, ist der Gewinn steuerpflichtig und wird mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz (progressiv bis zu 45% plus Soli/Kirchensteuer) besteuert​. Halten Sie die Coins länger als ein Jahr, bleibt ein Veräußerungsgewinn vollständig steuerfrei – unabhängig von der Gewinnhöhe, sofern die Coins privat gehalten wurden​. Diese Spekulationsfrist von 12 Monaten gilt unverändert auch im Jahr 2025 und wurde vom BMF ausdrücklich bestätigt​.

Wichtig:

Anfangs war umstritten, ob die Nutzung der Coins für Staking oder Lending die Haltefrist auf 10 Jahre verlängern könnte (analog zu vermieteten Wirtschaftsgütern). Das BMF hat jedoch klargestellt, dass selbst bei Nutzung der Coins zu Einkunftszwecken (z.B. Staking/Lending) die Haltefrist nicht auf zehn Jahre verlängert wird​. Für Privatanleger bedeutet das: Auch gestakte oder verliehene Coins können nach >1 Jahr Haltedauer steuerfrei veräußert werden​.

Freigrenze für geringe Gewinne:

Zusätzlich zur Haltefrist gibt es eine Freigrenze für private Veräußerungsgewinne. Seit dem Steuerjahr 2024 liegt diese Grenze bei 1.000 € pro Kalenderjahr (bis 2023 waren es 600 €)​. Bleibt der gesamte Gewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften (inkl. Krypto, Gold, etc.) in einem Jahr unter 1.000 €, fällt keine Einkommensteuer darauf an​.

Achtung:

Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag – sobald der Gewinn die 1.000-€-Marke auch nur um 1 € übersteigt, wird der komplette Betrag steuerpflichtig​. Liegen Ihre Krypto-Gewinne also z.B. bei 1.050 €, wären nicht nur 50 €, sondern die gesamten 1.050 € zu versteuern. Diese Freigrenze bietet Kleinanlegern aber immerhin einen Puffer, um gelegentliche geringe Gewinne steuerfrei zu lassen​.

Verlustverrechnung:

Veräußern Sie Kryptowährungen mit Verlust (innerhalb der Jahresfrist), können Sie diese Verluste mit anderen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften desselben Jahres verrechnen. So lassen sich beispielsweise Verluste aus einem Bitcoin-Verkauf mit Gewinnen aus dem Verkauf von Ether oder auch Gold innerhalb desselben Jahres ausgleichen. Nicht genutzte Verluste aus §23 EStG dürfen allerdings nicht in andere Jahre vor- oder zurückgetragen werden und auch nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet – sie gehen also unter, wenn Sie im selben Jahr keine entsprechenden Gewinne erzielen. Daher ist eine vorausschauende Planung sinnvoll, um Verluste möglichst im selben Jahr zu nutzen.

Berechnung des Gewinns (FIFO vs. Durchschnittsmethode):

Um den steuerpflichtigen Gewinn zu ermitteln, müssen Anschaffungs- und Veräußerungskurs Ihrer Coins verglichen werden. Das BMF erlaubt hierbei zwei Methoden: die klassische FIFO-Methode („First In – First Out“) und nun auch die Durchschnittsmethode​. Bei FIFO wird angenommen, dass Sie zuerst die Coins verkaufen, die Sie zuerst angeschafft haben. Bei der Durchschnittsmethode wird ein Durchschnittspreis aller Anschaffungen einer bestimmten Kryptowährung gebildet, der für die Gewinnberechnung herangezogen wird​. Beide Verfahren werden von der Finanzverwaltung akzeptiert​ – wichtig ist, dass Sie einmal gewählte Methode konsistent anwenden und Ihre Berechnungen belegen können.

Beispiel:

Sie haben 1 BTC für 20.000 € und später 1 BTC für 30.000 € gekauft. Verkaufen Sie nun 1 BTC für 40.000 € innerhalb eines Jahres, ergibt sich nach FIFO ein Gewinn von 20.000 € (Verkauf 40k minus Anschaffung 20k des zuerst gekauften BTC). Nach Durchschnittsmethode läge der durchschnittliche Kaufpreis bei 25.000 €, entsprechend der Gewinn bei 15.000 €. Wählen Sie eine Methode und dokumentieren Sie diese nachvollziehbar im Bedarfsfall.

Tausch und Nutzung von Krypto als Zahlungsmittel:

Jede Veräußerung oder jeder Tausch löst einen steuerlichen Vorgang aus. Bezahlen Sie also z.B. mit Bitcoin im Restaurant oder tauschen Sie Bitcoin gegen Ether, gilt das steuerlich als Verkauf Ihrer Bitcoin gegen Euro bzw. gegen eine andere Ware/Währung​. Sie müssen den Wert der Kryptowährung zum Zeitpunkt der Zahlung betrachten – übersteigt dieser Ihren ursprünglichen Kaufpreis (und liegt die Anschaffung weniger als ein Jahr zurück), entsteht ein steuerpflichtiger Gewinn. Gerade Nutzer von Krypto-Debitkarten oder -Zahlungsdiensten sollten sich bewusst sein, dass jede Zahlung eine Veräußerung darstellt und u.U. Dutzende kleine steuerpflichtige Vorgänge im Jahr anfallen können.

Tipp:

Wenn Sie Krypto als Zahlungsmittel einsetzen, verwenden Sie bevorzugt Coins, die Sie bereits länger als ein Jahr halten, um steuerpflichtige Gewinne zu vermeiden. Andernfalls behalten Sie den Überblick über die entstandenen (ggf. kleinen) Gewinne – diese summieren sich eventuell übers Jahr und könnten dann die Freigrenze überschreiten.

Beispiel:

Sie kaufen 0,1 BTC im Januar 2025 für 2.000 €. Im Juli 2025 ist dieser Anteil 3.000 € wert und Sie bezahlen damit ein E-Bike. Steuerlich haben Sie einen Veräußerungsgewinn von 1.000 € erzielt (3.000 – 2.000). Dieser wäre, da innerhalb <1 Jahr, steuerpflichtig – läge aber genau auf der Freigrenze von 1.000 € und bliebe somit gerade noch steuerfrei. Wäre das Bike etwas teurer und der Gewinn 1.100 €, wäre der gesamte Gewinn zu versteuern.

Merke: Tauschgeschäft = steuerlicher Verkauf – egal ob in Euro, in Altcoins oder in Realgüter.

Deklaration in der Steuererklärung:

Steuerpflichtige Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften gehören in der Einkommensteuererklärung in die Anlage SO (Sonstige Einkünfte). Dort müssen Sie Gesamtgewinne und -verluste aus §23 EStG angeben und ggf. durch eine Transaktionsübersicht belegen. Näheres zur Dokumentation folgt unten. Stellen Sie sicher, dass Sie auch steuerfreie Verkäufe (über ein Jahr gehalten) dokumentieren können, falls Nachfragen kommen, auch wenn diese nicht in der Steuererklärung angegeben werden müssen.

2. Besteuerung von Staking, Lending, Mining, Airdrops, Hard Forks und Krypto-Zahlungen

Neben dem reinen An- und Verkauf gibt es viele weitere Krypto-Vorgänge, bei denen Einkommen entstehen kann. Das BMF-Schreiben hat hier Klarheit für private Anleger geschaffen, wie solche Krypto-Einkünfte einzuordnen sind. Im Folgenden betrachten wir die wichtigsten Fälle und deren steuerliche Behandlung:

a) Staking und Lending

Staking:

Beim Staking stellen Sie Ihre Kryptowährungen (z.B. Ether bei Proof-of-Stake) für eine bestimmte Zeit zur Verfügung, um Transaktionen zu validieren oder das Netzwerk zu sichern. Als Gegenleistung erhalten Sie Staking Rewards (zusätzliche Coins oder Token).

Lending:

Beim Krypto-Lending verleihen Sie Ihre Coins an Dritte oder über Plattformen und erhalten dafür Zinsen bzw. Erträge in Form von Krypto. Steuerlich sind sich beide Fälle ähnlich: Sie erzielen durch das Bereitstellen Ihrer Coins zusätzliche Einkünfte.

Einkunftsart:

Für Privatanleger werden Staking- und Lending-Erträge in aller Regel als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG eingestuft​. Das heißt, es handelt sich um Einkünfte aus Leistungen, vergleichbar etwa mit Einnahmen aus gelegentlichen Dienstleistungen.

Wichtig:

Die ursprünglich gestakten/verliehenen Coins bleiben trotz dieser Nutzung im Privatvermögen, sodass die Haltefrist von einem Jahr unverändert gilt (siehe oben). Sie müssen also keine 10-Jahresfrist befürchten – auch nicht mehr nachträglich, da das BMF dies nun offiziell geregelt hat​.

Aktives vs. passives Staking:

Das BMF differenziert allerdings nach der Art des Stakings.

Passives Staking, bei dem Sie z.B. über einen Pool oder eine Plattform einfach Ihre Coins delegieren, gilt als private Vermögensverwaltung – die Rewards sind dann Sonstige Einkünfte (s.o.)​.

Aktives Staking, etwa wenn Sie selbst einen Validator-Node oder Masternode betreiben und aktiv Blöcke erzeugen, kann als gewerbliche Tätigkeit eingestuft werden. In diesem Fall würden die Staking-Einkünfte zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und unterlägen ggf. zusätzlich der Gewerbesteuer (nach Abzug eines Freibetrags von 24.500 €)​. Für die meisten privaten Anleger, die einfach ihre Coins via Wallet/Pools staken, greift jedoch keine Gewerblichkeit, sondern die private Einkunftsbehandlung.

Zeitpunkt der Besteuerung und Bewertung:

Staking-Rewards und Lending-Zinsen werden zum Zeitpunkt des Zuflusses steuerlich erfasst. Sobald Ihnen neue Coins gutgeschrieben werden, ist deren Marktwert in Euro an diesem Tag als Einnahme anzusetzen​. Diese Einnahme müssen Sie im Rahmen Ihrer Sonstigen Einkünfte deklarieren.

Praxistipp:

Notieren oder speichern Sie Zeitpunkt und Euro-Wert jeder Staking/Lending-Gutschrift, um später Ihre Einkünfte korrekt angeben zu können. Viele Krypto-Steuertools machen dies automatisch. Kleinbetragsregelung: Bei Einkünften nach §22 Nr.3 EStG gibt es eine Freigrenze von 256 € im Jahr – bleiben Ihre gesamten sonstigen Einkünfte (außerhalb von Lohn, Vermietung etc.) unter diesem Betrag, bleiben sie steuerfrei​. Übersteigen Ihre Staking-/Lending-Einnahmen diesen Betrag, ist allerdings der gesamte Betrag steuerpflichtig (ähnlich der oben erwähnten Freigrenze, hier 256 €)​. Diese Grenze ist separat von der 1.000-€-Spekulationsgewinn-Freigrenze zu sehen, da Staking-Einnahmen keine Veräußerungsgewinne, sondern sonstige Einkünfte sind.

Verkauf der erhaltenen Rewards:

Interessant ist, was passiert, wenn Sie die erhaltenen Staking-Rewards oder Zinsen später wieder verkaufen. Hier gilt: Die neuen Coins gelten zum Zuflusszeitpunkt als angeschafft (Anschaffungswert = der bereits versteuerte Marktwert). Ein späterer Verkauf dieser Coins ist dann ein privates Veräußerungsgeschäft mit eigener Haltefrist. Verkaufen Sie die Rewards innerhalb eines Jahres nach Zufluss, fällt erneut ein zu versteuernder Gewinn oder Verlust nach §23 EStG an – bemessen am Wertzuwachs seit dem Zufluss​. Halten Sie die Rewards dagegen länger als ein Jahr, können Sie sie steuerfrei veräußern.

Beispiel:

Sie erhalten im März 2025 0,1 ETH als Staking-Reward im Wert von 150 €. Diese 150 € müssen in Ihre Sonstigen Einkünfte 2025 (sofern >256 € insgesamt) aufgenommen werden. Verkaufen Sie diese 0,1 ETH im August 2025 für 200 €, entsteht zusätzlich ein privater Veräußerungsgewinn von 50 € (200-150), da weniger als ein Jahr Haltedauer – dieser 50-€-Gewinn fließt in die Betrachtung Ihrer §23-Geschäfte 2025 ein (und wäre wegen der 1.000-€-Grenze evtl. steuerfrei oder auch nicht). Würden Sie bis April 2026 warten (>1 Jahr ab März 2025), wäre ein Verkauf steuerfrei (die 150 € beim Zufluss blieben natürlich trotzdem steuerpflichtig).

Lending-Einkünfte:

Das Verleihen von Kryptowährungen wird ähnlich behandelt. Lending-Erträge (Zinszahlungen in Krypto) sind bei privaten Anlegern sonstige Einkünfte (§22 Nr.3), die bei Zufluss mit dem Tageskurs bewertet versteuert werden müssen​. Nutzen Sie Krypto im Betriebsvermögen (z.B. bei einer Firma), wären es Betriebseinnahmen​ – wir konzentrieren uns aber auf Privatpersonen. Auch hier gilt: Lending führt nicht dazu, dass die geliehenen Coins steuerverhaftet bleiben – die 1-Jahres-Haltefrist bleibt unangetastet für die Coins selbst​.

Zusammenfassung Staking/Lending:

Für Privatanleger sind Staking- und Lending-Rewards als Einkommen zu versteuern, aber die Coins selbst behalten die vorteilhafte >1 Jahr Steuerfreiheit. Passive Erträge <256 € jährlich sind steuerfrei, ansonsten fällt Einkommensteuer an​. Die Haltefrist für einen späteren Verkauf der erhaltenen Coins beginnt neu ab Zufluss.

b) Mining

Mining von Kryptowährungen (Proof-of-Work) unterscheidet sich von Staking darin, dass neue Coins als Belohnung für die Rechenleistung (das „Schürfen“) erzeugt werden. Steuerlich ist Mining ein komplexes Feld, aber die BMF-Vorgaben können wie folgt vereinfacht werden:

Gewerbliche Tätigkeit als Regelfall:

Das BMF stellt klar, dass das Erzeugen von Blöcken (Mining) in der Regel keine private Vermögensverwaltung, sondern eine gewerbliche Tätigkeit darstellt​. Mining ist typischerweise nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr – damit sind die Kriterien für einen Gewerbebetrieb (§15 EStG) erfüllt.

Konsequenz:

Erträge aus Mining werden meist als Einkünfte aus Gewerbebetrieb besteuert​. Das hat Vor- und Nachteile: Einerseits gibt es keine Haltefrist-Befreiung – jeder Verkauf der geschürften Coins ist steuerpflichtig, auch nach einem Jahr (denn im Betriebsvermögen gibt es keine steuerfreien Veräußerungen). Andererseits können Betriebsausgaben (Hardware, Strom, Abschreibungen, evtl. Home-Office etc.) abgezogen werden, und Verluste können mit anderen Einkünften verrechnet oder vorgetragen werden – was im Privatvermögen nicht ginge.

Ausnahme gelegentliches Hobby-Mining:

Nur in absoluten Ausnahmefällen könnte Mining als sonstige Einkünfte (§22 Nr.3 EStG) gelten, z.B. wenn jemand rein gelegentlich mit minimalem Aufwand mined​. In der Praxis wird das Finanzamt bei jeglicher nennenswerten Mining-Tätigkeit von Gewerblichkeit ausgehen​ – allein schon, weil Mining meist erheblichen technischen Einsatz erfordert. Wer etwa zu Hause mit einem einzelnen PC etwas schürft und feststellt, dass kaum Gewinn anfällt, könnte argumentieren, es sei Liebhaberei (dann gar nicht steuerpflichtig) – allerdings ist Vorsicht geboten: Die Finanzverwaltung unterstellt faktisch „kaum Spielraum“ für Privatbereich; Mining wird nahezu immer als gewerblich angesehen​.

Steuerliche Behandlung der Mining-Erträge:

In dem Moment, in dem neue Coins durch Mining erzielt werden, liegt ein Anschaffungsvorgang vor​. Die erhaltenen Block Rewards und Transaktionsgebühren sind Einnahmen – sie müssen mit dem Marktwert zum Zeitpunkt des Zuflusses erfasst werden​. Ein Miner führt also quasi Buch: Er hat Betriebseinnahmen in Höhe des Wertes der geschürften Coins. Diese Coins gehen ins Betriebsvermögen ein mit Anschaffungskosten = Marktwert (weil ein tauschähnlicher Vorgang vorliegt)​.

Beispiel:

Miner M schürft im Jahr 2025 insgesamt 0,5 BTC. Diese wurden zu verschiedenen Zeitpunkten erzeugt, aber insgesamt betrachtet hatte jeder Bruchteil beim Zufluss einen bestimmten Euro-Kurs. Summa summarum stehen z.B. 10.000 € an Einnahmen aus Mining in der GuV. Davon kann M seine Betriebsausgaben (Strom, Hardware-Abschreibung etc.) abziehen. Der steuerpflichtige Gewinn aus Gewerbebetrieb (Einkommensteuer und ggf. Gewerbesteuer) ergibt sich dann daraus. Verkauft M später die geminten BTC, z.B. 2026, und erzielt dabei mehr als den vorher angesetzten Wert, so ist dieser Unterschied ebenfalls Betriebsgewinn (weil die Coins ja mit ihren Anschaffungskosten = einstigem Zuflusswert bilanziert waren). Sinkt der Wert und er verkauft niedriger, entsteht ein Betriebsverlust entsprechend. Kurz gesagt: Im Gewerbebetrieb Mining werden Wertänderungen der geschürften Coins bis zum Verkauf auch steuerlich erfasst.

Privat mined (selten):

Sollte jemand im Privatvermögen kleinste Mengen minen und dies als sonstige Einkünfte ansetzen, würde analog der Marktwert der erhaltenen Coins bei Zufluss als Einnahme zählen (ggf. abzgl. 256-€-Freigrenze). Verkauft die Person die Coins später, wäre es ein privates Veräußerungsgeschäft. Das ist jedoch ein exotischer Fall – i.d.R. rutschen Miner in die gewerbliche Schiene.

Hinweis:

Wer Mining betreibt, sollte frühzeitig steuerlichen Rat suchen, da hier neben Einkommensteuer auch Gewerbeanmeldung, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer (Stromvorsteuer etc.) eine Rolle spielen können, was über den Rahmen dieses Überblicks hinausgeht.

c) Airdrops

Airdrops sind kostenlose Token-Zuteilungen, die manche Projekte an Nutzer verteilen – etwa zur Werbung oder als Belohnung für frühere Teilnahme. Steuerlich kommt es darauf an, ob Sie für den Airdrop etwas tun mussten oder nicht​:

Airdrop ohne Gegenleistung:

Bekommen Sie völlig unverlangt und ohne eigenes Zutun Tokens gutgeschrieben (reines „Geschenk“ der Projektbetreiber, z.B. weil Sie eine bestimmte Wallet besitzen), dann sieht das BMF keinen steuerpflichtigen Zufluss​. Der Erhalt der Tokens ist steuerfrei, da keine Leistung Ihrerseits vorliegt – er hat quasi Schenkungscharakter​.

Folge:

Die neuen Coins gelten als mit Anschaffungskosten 0 € erworben​. Steuerlich relevant wird es erst, wenn Sie die Airdrop-Coins verkaufen oder tauschen. Dann handelt es sich um ein normales privates Veräußerungsgeschäft: Verkauf innerhalb eines Jahres ab Erhalt ist steuerpflichtig (Gewinn = Verkaufspreis minus 0 € Anschaffungskosten)​; Verkauf nach >1 Jahr ab Erhalt ist steuerfrei. Mit anderen Worten, der Airdrop selbst wird wie ein unentgeltlicher Erwerb behandelt, und die Spekulationsfrist beginnt mit dem Zufluss der Coins neu.

Airdrop mit Gegenleistung:

Mussten Sie aktiv etwas tun, um die Tokens zu bekommen, beispielsweise sich registrieren, Freunde werben, an einer Promotion teilnehmen, Ihre Daten preisgeben etc., dann wertet das Finanzamt dies als Gegenleistung. In diesem Fall liegt eine steuerpflichtige Leistung (§22 Nr.3 EStG) vor – die erhaltenen Coins sind als sonstige Einkünfte zum Marktwert zu versteuern​.

Beispiel:

Ein Projekt verteilt Tokens an alle, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums einen Tweet absetzen und ihre Wallet verknüpfen. Sie erfüllen diese Bedingung und erhalten Coins im Wert von 50 €. Diese 50 € wären als sonstige Einkünfte zu versteuern (sofern Sie die 256-€-Grenze insgesamt überschreiten). Anschließend gelten die Coins als mit 50 € “angeschafft” (weil Sie diesen Wert als Einnahme versteuert haben). Ein späterer Verkauf der Coins unterliegt dann wieder §23 EStG mit neuer Haltefrist ab Erhalt. Kurz gefasst: Airdrops sind nur dann sofort steuerpflichtig, wenn der Empfänger etwas dafür geleistet hat – echte Gratis-Airdrops sind erst bei Veräußerung relevant​.

d) Hard Forks

Bei einer Hard Fork spaltet sich eine Blockchain und es entstehen neue Coins (z.B. die Abspaltung von Bitcoin Cash aus Bitcoin im Jahr 2017). Besitzer der ursprünglichen Coins erhalten in der Regel einen entsprechenden Anteil der neuen Kryptowährung. Die steuerliche Behandlung von Hard Forks wurde vom BMF präzisiert und ist für Privatanleger erfreulich klar:

Keine Besteuerung im Zeitpunkt der Fork:

Die Zuteilung neuer Coins durch eine Hard Fork ist kein steuerpflichtiger Vorgang. Es fallen keine Einkünfte nach §22 Nr.3 EStG an​ – schließlich haben Sie nichts „geleistet“, um die neuen Coins zu erhalten, es handelt sich um einen technischen Vorgang. Sie müssen also zum Fork-Zeitpunkt keine Steuer zahlen, selbst wenn die neuen Coins einen Marktwert haben​.

Aufteilung der Anschaffungskosten:

Steuerlich wird die Hard Fork so behandelt, als hätten Sie nun zwei Wirtschaftsgüter (alte und neue Coins), die aus dem ursprünglichen Investment hervorgegangen sind. Die ursprünglichen Anschaffungskosten Ihres Bestands werden aufgeteilt​ Und zwar im Verhältnis der Marktwerte von alter und neuer Kryptowährung zum Zeitpunkt der Fork​.

Beispiel:

Sie kauften 2 BTC für je 5.000 € (gesamt 10.000 € Anschaffungskosten). Bei der Bitcoin Cash Fork war 1 BTC z.B. 2.800 € wert und 1 BCC 700 € (Verhältnis 4:1). Ihre Anschaffungskosten von 10.000 € würden zu 80% (8.000 €) dem Bitcoin-Bestand und zu 20% (2.000 €) dem neuen Bitcoin Cash-Bestand zugerechnet. So haben beide nun eine Basis für die Berechnung späterer Veräußerungsgewinne.

Haltefrist und Veräußerung der neuen Coins:

Für die Spekulationsfrist der neuen Coins gilt ein besonderer Vorteil: Der BMF sieht den Anschaffungszeitpunkt der neuen Coins als identisch mit dem Anschaffungszeitpunkt der ursprünglichen Coins an​. Das bedeutet, die Haltedauer wird “vererbt”. Wenn Sie also Ihre ursprünglichen Coins schon länger als 12 Monate besaßen, sind neu entstandene Coins sofort im Privatvermögen veräußerbar, ohne die Steuerbefreiung zu verlieren​.

Anders formuliert: Verkaufen Sie die durch die Fork erhaltenen Coins, hängt die Steuerpflicht davon ab, wann Sie ursprünglich eingestiegen sind. War der Kauf der Ursprungscoins weniger als ein Jahr her und Sie veräußern die neuen Coins bevor diese Jahresfrist (gerechnet ab ursprünglicher Anschaffung) abläuft, dann ist der Gewinn steuerpflichtig​. Haben Sie die Ursprungscoins schon länger gehalten, können Sie auch die Fork-Coins ohne Haltefrist-Nachteil veräußern.

Beispiel:

Sie hatten Ihren Bitcoin bereits seit 2019. Durch die Fork 2025 erhalten Sie neue Coins X. Sie könnten diese X-Token theoretisch noch 2025 verkaufen, steuerfrei, weil der Anschaffungszeitpunkt 2019 maßgeblich ist (über 1 Jahr). Hätten Sie den Bitcoin erst im März 2025 gekauft und bekommen im April 2025 Coin X durch Fork, wäre ein Verkauf von X im Oktober 2025 steuerpflichtig, da noch kein Jahr seit März 2025 vergangen ist.

Fazit Hard Fork:

Keine Steuer bei Entstehung der neuen Coins; bei Verkauf normale Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft – allerdings mit dem Vorteil, dass die ursprüngliche Haltefrist auch für die neuen Coins zählt​. Dadurch sind Anleger im Zweifel eher bessergestellt (im Zweifelsfall steuerfrei), was Klarheit und Fairness schafft.

e) Bezahlung mit Kryptowährung

Dieses Thema wurde teilweise schon oben angesprochen, soll aber der Vollständigkeit halber als eigener Punkt stehen: Wenn Sie mit Kryptowährungen bezahlen – sei es online oder im Geschäft – löst dies einen steuerlichen Veräußerungsvorgang aus. In Deutschland gibt es keine Umsatzsteuerbefreiung für den Gebrauch von Bitcoin & Co als Zahlungsmittel (Krypto wird wie Geld betrachtet in dem Sinne), jedoch sehr wohl einkommensteuerliche Folgen: Das Finanzamt sieht den Tausch von Kryptocoins gegen eine Ware oder Dienstleistung genauso wie den Tausch gegen Euro​. Für Sie bedeutet das: Sie veräußern Ihre Kryptowährung zum Wert des gekauften Produkts/Services. Entsprechend müssen Sie berechnen, ob Sie dabei einen Gewinn gegenüber Ihrem Anschaffungswert erzielt haben.

Praktisches Beispiel:

Sie haben 0,01 BTC für 200 € gekauft. Ein paar Monate später ist dieser Anteil 300 € wert und Sie kaufen damit etwas (z.B. Elektronik). Ihre 0,01 BTC werden eingetauscht, also verkauft, für 300 € Warenwert. Ihr Gewinn beträgt 100 €. Dieser unterliegt der Steuer, da die Haltedauer < 1 Jahr war. Das fließt wieder in die Jahresgesamtrechnung Ihrer Krypto-Gewinne ein. Wären die 0,01 BTC schon >1 Jahr gehalten, wäre der Tausch (Bezahlen) steuerfrei.

Wichtig:

Wer häufig mit Krypto bezahlt, erzeugt viele kleine Transaktionen – man sollte diese genau dokumentieren, denn jeder einzelne Vorgang trägt zum steuerpflichtigen Jahresergebnis bei (oder eben nicht, wenn >1 Jahr gehalten oder innerhalb Freigrenze). Ein Problem ist: Viele wissen gar nicht mehr, was ihr Einstandskurs der ausgegebenen Bruchteile war, besonders bei vielen kleinen Käufen. Hier helfen nur akribische Aufzeichnungen oder entsprechende Wallet-Tools, um die Zuordnung (FIFO etc.) korrekt vorzunehmen.

Keine separate Freigrenze für Zahlungsmittelgebrauch:

Anders als in manchen Ländern (wo kleine Käufe evtl. steuerfrei gestellt sind), gibt es in Deutschland derzeit keine spezielle Grenze für Krypto-Zahlungen. Es zählt ausschließlich die oben genannte 1.000-€-Freigrenze für alle privaten Veräußerungsgewinne zusammen. Theoretisch fällt also auch auf Gewinne von z.B. 5 € beim Kaffeekauf Steuer an – praktisch interessiert es das Finanzamt natürlich erst, wenn Sie insgesamt die Freigrenze reißen oder zur Prüfung ausgewählt werden.

Empfehlung:

Halten Sie privat erworbene Coins mindestens ein Jahr, bevor Sie sie ausgeben, oder beschränken Sie Krypto-Ausgaben auf Beträge, bei denen sicher keine nennenswerten Gewinne entstehen, um den Verwaltungsaufwand gering zu halten.

3. Sonderfälle: Krypto-Derivate, gewerblicher Handel und internationale Aspekte

In einigen Situationen gelten abweichende oder zusätzliche steuerliche Regeln. Im Folgenden einige Sonderfälle, auf die private Krypto-Anleger stoßen können:

a) Krypto-Derivate (Futures, Optionen, CFDs, Zertifikate)

Nicht jeder investiert direkt in Bitcoin & Co; manche handeln Derivate darauf – z.B. Futures-Kontrakte auf Bitcoin, Optionen, CFDs (Contracts for Difference) oder kaufen strukturierte Produkte (ETNs, Zertifikate) auf Kryptowerte. Die Steuerregeln für Derivate unterscheiden sich von denen für die Coins selbst:

Futures/CFDs und Termingeschäfte:

Nach aktueller Gesetzeslage werden Gewinne aus Termingeschäften im Privatvermögen stets besteuert, unabhängig von der Haltedauer. Die 1-Jahres-Spekulationsfrist gilt hier nicht, da man juristisch kein Wirtschaftsgut „anschafft“, sondern einen Vertrag eingeht. Gewinne aus solchen Geschäften zählen typischerweise zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§20 EStG) oder zu den sonstigen Einkünften (§22) – je nachdem, ob es als Finanzinnovation eingeordnet ist. Praktisch werden sie oft als sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften behandelt, jedoch mit Sonderregeln. Insbesondere gab es seit 2021 eine Beschränkung der Verlustverrechnung:

Verluste aus Termingeschäften (wozu auch Verluste aus Krypto-Futures und ähnlichen derivativen Geschäften zählen) durften pro Jahr nur bis 20.000 € mit Gewinnen verrechnet werden​. Überschießende Verluste konnten vorgetragen werden, aber eben nur begrenzt genutzt werden. Diese Regel stieß auf Kritik und verfassungsrechtliche Bedenken.

Stand 2025 zeichnet sich eine Änderung ab: Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 soll diese Verlustverrechnungsbeschränkung ab 2025 wieder aufgehoben werden​. Das würde bedeuten, dass Verluste aus Krypto-Termingeschäften dann wieder vollständig mit Gewinnen verrechenbar sind, was insbesondere aktive Trader entlastet. Gewinne aus solchen Derivaten bleiben jedoch in jedem Fall steuerpflichtig – es gibt keine Haltefristbefreiung, egal wie lange Sie die Position halten.

Optionen auf Krypto:

Ähnlich wie Futures sind auch Optionsgeschäfte keine klassischen Anschaffungen von Wirtschaftsgütern. Werden Optionen gehandelt, sind Prämieneinnahmen und -verluste entsprechend als Einkünfte zu behandeln. Auch hier greift in der Regel die oben genannte 20.000-€-Verlustgrenze (bis Ende 2024) und ebenfalls keine Steuerfreiheit nach einem Jahr. Bei komplizierteren Derivaten empfiehlt sich stets die Hilfe eines Steuerberaters, da die exakte Zuordnung (§20 vs. §23 EStG etc.) vom Produkt abhängt.

Zertifikate/ETNs:

Kaufen Sie börsengehandelte Krypto-ETNs oder Zertifikate, handelt es sich formal um Schuldverschreibungen/Wertpapiere. Diese unterliegen nicht §23 EStG, sondern den Regeln für Kapitaleinkünfte (§20 EStG). Gewinne aus dem Verkauf solcher Wertpapiere sind immer steuerpflichtig, egal wie lange die Haltedauer ist. Allerdings greift hier dann die Abgeltungsteuer (25% pauschal + Soli/KiSt), sofern es sich um Kapitalerträge handelt. Beispiel: Ein Bitcoin-ETN, den Sie über die Börse kaufen, wird steuerlich ähnlich wie ein Aktienfonds behandelt – ein Verkaufgewinn nach 2 Jahren wäre nicht steuerfrei, sondern als Kapitalertrag zu versteuern. Dafür können Sie aber den Sparer-Pauschbetrag (1.000 € p.a.) nutzen. Dies ist ein komplexes Feld; wichtig ist lediglich zu wissen, dass bei bestimmten Anlagevehikeln (ETNs, Krypto-Fonds etc.) die 1-Jahresfrist nicht gilt, sondern andere Regeln (mitunter ungünstiger, aber pauschaler Steuersatz).

Zusammengefasst:

Wenn Sie direkt Coins handeln, gelten die 1-Jahres/1000-€-Regeln; wenn Sie derivative Produkte handeln, sollten Sie davon ausgehen, dass jeder Gewinn steuerpflichtig ist. Planen Sie hohe Summen in Futures/CFDs einzusetzen, beachten Sie die (bis 2024 gültige) Verlustverrechnungsgrenze von 20k €​– ab 2025 voraussichtlich nicht mehr relevant, sollte die Gesetzesänderung in Kraft treten​.

b) Gewerblicher Krypto-Handel

Abgrenzung privat vs. gewerblich:

Die meisten Privatanleger handeln Krypto im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung. Es gibt jedoch Fälle, in denen das Ausmaß oder die Art des Handels so ausufernd ist, dass das Finanzamt einen Gewerbebetrieb annehmen könnte. Die Kriterien sind die gleichen wie bei Wertpapieren: Eine sehr hohe Frequenz an Trades, professionelle Organisation, eventuelle Fremdfinanzierung oder Tätigkeit für Dritte können Indizien sein.

Beispiel:

Jemand handelt täglich dutzende Male, setzt automatische Trading-Bots ein, leiht sich Kapital zum Handeln und erzielt seinen Lebensunterhalt daraus – hier könnte man argumentieren, es handelt sich nicht mehr um rein privates Vermögensmanagement, sondern um eine gewerbliche Trading-Tätigkeit.

Folgen der Gewerblichkeit:

Wird Ihr Handel als gewerblich eingestuft, gehören die Kryptowährungen zum Betriebsvermögen. Gewinne aus Verkäufen sind dann Betriebseinnahmen und stets steuerpflichtig, selbst nach langer Haltedauer (die 1-Jahresregel greift nicht für Betriebsvermögen). Verluste können Sie allerdings steuerlich voll verrechnen (mit anderen betrieblichen Einkünften oder via Verlustvortrag). Sie müssten ein Gewerbe anmelden, Buch führen (ggf. EÜR reicht bei kleinen Umsätzen) und unterliegen ab einem Freibetrag auch der Gewerbesteuer. Praktisch relevant wird das selten ohne bewusste Entscheidung: Die allermeisten Krypto-Investoren bleiben in der privaten Sphäre. Sollte das Finanzamt bei Ihnen Gewerblichkeit unterstellen, können Sie dem in der Regel entgegenwirken, wenn keine klaren Hinweise für eine professionelle, auf Dauer angelegte Trading-Tätigkeit vorliegen.

Tipp:

Wenn Sie planen, Ihren Lebensunterhalt durch intensiven Krypto-Handel zu bestreiten, lohnt es sich, über Alternativen nachzudenken – z.B. die Gründung einer Trading-GmbH, um klare Verhältnisse zu haben, oder sicherzustellen, dass Sie privat unter der Schwelle zur Gewerblichkeit bleiben. Dieser Bereich ist fließend; im Zweifel entscheidet die Gesamtschau der Umstände.

c) Internationaler Bezug (Wohnsitz Deutschland, Auslandsplattformen etc.)

Die Kryptomärkte sind global, und viele Anleger nutzen Börsen oder Wallets im Ausland. Hier einige steuerliche Punkte zum internationalen Kontext:

Steuerpflicht richtet sich nach dem Wohnsitz:

Solange Sie in Deutschland Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und damit unbeschränkt steuerpflichtig sind, müssen Sie Ihr weltweites Einkommen in Deutschland versteuern. Das gilt auch für Krypto-Gewinne, egal ob Sie diese auf einer deutschen Börse oder z.B. auf Binance (Malta), Coinbase (USA) oder einer dezentralen Exchange erzielt haben. Der Ort der Börse oder Wallet spielt keine Rolle für die Steuerpflicht. Entscheidend ist Ihr steuerlicher Wohnsitz. (Ausnahme: Sie sind im Ausland ansässig – dann gelten die Regeln Ihres Aufenthaltslandes und Deutschland besteuert nur in sehr eingeschränkten Fällen, was hier aber nicht das Thema ist.)

Nutzung ausländischer Börsen – Mitwirkungspflichten:

Wenn Sie auf ausländischen Handelsplattformen agieren, bleibt – wie gesagt – die Steuerpflicht in Deutschland bestehen. Allerdings erhält das deutsche Finanzamt nicht automatisch Informationen von vielen dieser Plattformen (noch nicht – siehe OECD-Standards unten). Daher liegt die Verantwortung umso mehr bei Ihnen, Ihre Transaktionen vollständig zu dokumentieren und zu deklarieren. Nach §90 Abgabenordnung haben Steuerpflichtige bei Auslandssachverhalten erweiterte Mitwirkungspflichten​. Das heißt, Sie müssen die erforderlichen Nachweise und Daten aus dem Ausland selbst beschaffen und vorlegen, da es für das Finanzamt schwieriger ist, diese zu erlangen. Konkret sollten Sie Trades, Kontoauszüge, Transaktionshistorien von jeder genutzten Plattform sichern. Viele Börsen erlauben den Export von CSV/Excel-Transaktionen – speichern Sie diese lokal ab. Bei dezentralen Wallets sollten Sie Transaktionshashes und ggf. Screenshots aufbewahren. Kommt es zur Prüfung und Sie können mangels Mitwirkung keine ausreichenden Belege liefern, darf das Finanzamt Ihre Besteuerungsgrundlagen schätzen – oft zu Ihrem Nachteil. Daher: besser selbst für lückenlose Nachweise sorgen.

Auslandsvermögen melden?

Für Kryptowährungen gibt es keine gesonderte Meldepflicht (wie z.B. Konten in der EU, die über den automatischen Informationsaustausch ohnehin gemeldet werden). Allerdings, falls Sie Krypto im Wert von über 10.000 € in bar ins Land bringen würden, fiele das unter Bargeldanmeldungspflichten – aber bei digitalem Transfer ist das nicht relevant. Beachten Sie jedoch bei Staking/Lending über ausländische Anbieter: manchmal werden dort keine Steuern einbehalten. In Deutschland gibt es kein Abzugsverfahren für Krypto, d.h. Sie müssen die Steuer selbst abführen (im Gegensatz etwa zu Zinsen bei Banken, wo die Abgeltungsteuer oft direkt abgezogen wird – bei Krypto passiert das nicht automatisch).

Wohnsitzwechsel und Wegzug:

Wenn Sie Deutschland verlassen, um in einem Krypto-freundlicheren Steuerland zu leben, sollten Sie Timing und Bedingungen gut planen. Derzeit unterliegen Kryptowährungen keiner Wegzugsbesteuerung (diese greift nur bei Anteilen an Kapitalgesellschaften ab 1% Beteiligung). Das heißt, Sie können – Stand jetzt – mit Ihren gehaltenen Coins ins Ausland ziehen, ohne dass Deutschland so tut, als hätten Sie sie verkauft (Exit Tax).

Aber Achtung:

Es gibt politische Diskussionen, ob man hier eine Anpassung vornehmen sollte, falls viele Steuerbürger mit großem Krypto-Vermögen wegziehen. Zudem müssen Sie tatsächlich die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland aufgeben (Abmeldung etc.), sonst bleiben Sie steuerpflichtig. Ziehen Sie nach Deutschland ein und hatten vorher schon Krypto, gibt es keinen generellen Step-up der Anschaffungskosten. Das heißt, wenn Sie Coins mitbringen, gelten für deutsche Steuerzwecke weiterhin die ursprünglichen Anschaffungsdaten und -kosten. Sie könnten also z.B. steuerpflichtige Gewinne auslösen, wenn Sie kurz nach Zuzug hier Coins verkaufen, die Sie noch keine 12 Monate besitzen – auch wenn der Kauf im Ausland war. In Doppelbesteuerungsabkommen sind private Veräußerungsgeschäfte oft dem Ansässigkeitsstaat zugeordnet, so dass man hier aufpassen muss, um keine Doppelbesteuerung zu erfahren. Im Zweifelsfall lohnt sich bei Wohnsitzwechsel mit großem Krypto-Portfolio eine Beratung.

Internationaler Informationsaustausch:

Aktuell (2025) ist der Austausch von Krypto-Steuerdaten noch lückenhaft. Doch bereits 2026 wird die EU mit der DAC8-Richtlinie und weltweit über den OECD Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) ein System etabliert, bei dem Krypto-Börsen und -Dienstleister Nutzertransaktionen an die Steuerbehörden melden​. Dies bedeutet: In ein paar Jahren kann das deutsche Finanzamt voraussichtlich automatisch über Ihre bei Auslandsbörsen erzielten Gewinne informiert werden. Verlassen Sie sich daher nicht darauf, dass „niemand etwas merkt“, sondern sorgen Sie selbst für korrekte Erklärung – die Transparenz nimmt zu.

Zusammengefasst:

International macht keinen Unterschied bei der grundsätzlichen Steuerpflicht – nur die Datenerhebung wird aufwändiger. Halten Sie sich an Ihre Mitwirkungspflichten und dokumentieren Sie alles, was außerhalb Deutschlands passiert, um auf der sicheren Seite zu sein​.

4. Besteuerung von Kryptowährungen – Aktuelle Entwicklungen und Ausblick

Die Kryptowelt und auch die Regulatorik entwickeln sich rasant. Hier ein Überblick über wichtige aktuelle Entwicklungen im Bereich Steuern und Regulierung, die für Krypto-Anleger relevant sind:

a) BMF-Schreiben 2022 und Neufassung 2025

Nach Jahren der Unsicherheit hat das Bundesfinanzministerium erstmals am 10. Mai 2022 ein umfassendes BMF-Schreiben zur Besteuerung von „virtuellen Währungen und sonstigen Token“ veröffentlicht​. Dieses Schreiben – eine Verwaltungsvorschrift – fasst die Sicht der Finanzverwaltung auf diverse Krypto-Sachverhalte zusammen: von Verkäufen, Mining, Staking, Lending bis Airdrops, Hard Forks etc.​. Es brachte bereits wesentliche Klarstellungen (z.B. Haltefrist bleibt 1 Jahr trotz Staking​. Allerdings blieben manche Punkte offen, und neue Entwicklungen (wie DeFi, NFTs) waren kaum abgedeckt.

Nach Abstimmung mit den Ländern hat das BMF deshalb eine aktualisierte Fassung des Schreibens am 6. März 2025 veröffentlicht​. Dieses neue Schreiben ersetzt die Version von 2022 vollständig​. Viele Grundsätze bleiben gleich, aber einige Details wurden ergänzt und Unklarheiten beseitigt​. Zu den wichtigsten Änderungen/Bestätigungen 2025 gehören:

Begrifflichkeiten:

Statt von „virtuellen Währungen“ spricht man nun einheitlich von „Kryptowerten“ und unterscheidet klarer zwischen Currency/Payment Token, Utility Token und Security Token – was andeutet, dass Security Token (wertpapierähnliche Token) ggf. anders zu behandeln sind (etwa wie Aktien)​. Für Privatanleger bleibt das aber meist theoretisch, da die meisten gängigen Kryptos (BTC, ETH, etc.) Payment/Utility-Token sind.

Haltefrist/Staking:

Die Ablehnung der 10-Jahresfrist wurde bekräftigt – 1 Jahr Haltefrist bleibt auch bei Lending/Staking​. Hier gab es keinen Rückzieher mehr; das ist nun Verwaltungspraxis.

Staking/Lending-Einkünfte:

Staking Rewards eindeutig als sonstige Einkünfte definiert und mit Marktkurs bei Zufluss zu bewerten​. Unterschied aktive vs. passive Staker: aktive (Validatoren) = gewerblich, passive = privat, wie oben erläutert​.

Mining:

Bestätigung, dass Mining grundsätzlich gewerblich ist (inkl. Mining-Pools evtl. als Mitunternehmerschaft)​. Keine wesentliche Änderung.

Airdrops:

Hier brachte das neue Schreiben Klarheit, wo zuvor Unsicherheit herrschte. Airdrops sind nicht automatisch einkommensteuerpflichtig – nur wenn eine Gegenleistung erbracht wurde​. Reine Werbeairdrops ohne eigenes Zutun = steuerfrei beim Erhalt.

Hard Forks:

Bestätigung der bisherigen Praxis: Keine Besteuerung bei Entstehung neuer Coins, erst bei Veräußerung. Neu klargestellt wurde die Aufteilung der Anschaffungskosten nach Marktkursverhältnis und die Haltefrist-Vererbung​, was wir unter 2d beschrieben haben. Damit ist jetzt offiziell fixiert, wie man mit Forks umgeht.

Nicht behandelte Themen:

Das BMF ließ bewusst einige Bereiche (noch) aus, z.B. Non-Fungible Tokens (NFTs) und Liquidity Mining, mit dem Hinweis, diese in Zukunft noch zu regeln​. Bis dahin gelten die allgemeinen Grundsätze (z.B. NFTs wie andere Kryptowerte behandeln, also idR §23 EStG mit 1 Jahr Haltefrist)​.

Interne Wallet-Transfers:

Erstmals wurde klar erwähnt, dass Transfers zwischen eigenen Wallets/Exchange-Konten keine steuerliche Veräußerung darstellen (logisch, aber gut, dass es erwähnt ist)​. Anleger sollen solche internen Umbuchungen aber dokumentieren, um nachzuweisen, dass kein Drittverkauf stattfand​.

Dokumentationsanforderungen (Steuerreport):

Ein großer Schwerpunkt im 2025er-Schreiben sind die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten. Ab Randziffer 87 geht das Schreiben detailliert darauf ein​. Erstmals taucht der Begriff „Steuerreport“ auf, womit standardisierte Transaktionsübersichten – z.B. generiert durch Tools wie CoinTracking – gemeint sind​. Das BMF verlangt eine saubere, chronologische Erfassung aller Krypto-Transaktionen mit Zeitstempel und Umrechnungskursen​. Dieser Punkt wird im nächsten Abschnitt noch besprochen, aber kurzum: Das BMF ist sich bewusst, dass viele Steuerpflichtige Software zur Doku nutzen, und signalisiert, dass es solche Reports akzeptiert und erwartet, um die Prüfung zu erleichtern​.

Das BMF-Schreiben (2022 und 2025) ist keine neue Gesetzesgrundlage, aber es bindet die Finanzbehörden und sorgt für einheitliche Anwendung. Für Anleger schafft es Rechtssicherheit, welche Vorgehensweise das Finanzamt akzeptiert​. Halten Sie sich an die dort skizzierten Regeln, sind Sie auf der sicheren Seite, auch wenn natürlich im Detail immer wieder neue Fragen aufkommen können. Das BMF hat ausdrücklich angekündigt, weiter an dem Thema zu bleiben und bei Bedarf nachzusteuern (Stichwort NFTs, DeFi)​.

b) Besteuerung von Kryptowährungen – Geplante Reformen im Steuerrecht

Neben dem bereits umgesetzten BMF-Schreiben gibt es ein paar gesetzliche Änderungen und geplante Reformen, die Krypto-Steuerfälle beeinflussen:

Anhebung der Freigrenze:

Wie oben erwähnt, wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 die Freigrenze des §23 EStG für private Veräußerungsgewinne von 600 € auf 1.000 € erhöht, ab dem Jahr 2024​. Dies entlastet Kleinanleger und war politisch gewollt. Es ist davon auszugehen, dass diese Grenze in Zukunft evtl. weiter angepasst wird (z.B. an die Inflation), aber aktuell bleibt es bei 1.000 €.

Verlustverrechnungsbeschränkung §20 Abs.6 EStG:

Ebenfalls bereits angesprochen: Die Beschränkung, dass Verluste aus Termingeschäften (inkl. Krypto-Derivaten) nur bis 20k € pro Jahr verrechnet werden dürfen, soll nach dem Willen des Gesetzgebers wieder ab 2025 entfallen​. Der entsprechende Gesetzesentwurf (Jahressteuergesetz 2024) wurde im Oktober 2024 vom Bundestag beschlossen und muss (oder wurde bis jetzt) vom Bundesrat bestätigt werden​. Für aktive Trader wäre das eine große Erleichterung, da dann hohe Verluste z.B. aus Futures nicht mehr in die Zukunft begrenzt vorgetragen werden müssten, sondern wieder offen mit anderen Kapitaleinkünften verrechnet werden könnten. Man beobachte hier die endgültige Gesetzeslage, aber die Zeichen stehen auf Liberalisierung.

Keine neue Spekulationsbesteuerung:

Im Koalitionsvertrag 2021 wurde viel über Krypto diskutiert. Letztlich hat man sich bewusst gegen eine grundsätzliche Änderung der Besteuerung von Krypto entschieden, d.h. man hat nicht den Weg gewählt, Kryptogewinne etwa pauschal wie Aktienerträge zu besteuern (wo es keine Haltefrist mehr gibt). Man wollte den Bereich nicht überregulieren und Innovation nicht bremsen. Die Beibehaltung der Haltefrist-Regelung ist also durchaus politisch so gewollt. Es gab Überlegungen, Krypto in die Abgeltungsteuer zu ziehen, aber das ist Stand 2025 nicht umgesetzt und wohl auch nicht unmittelbar geplant.

Eventuell Änderungen durch EU-Recht:

Steuerrecht ist zwar national, aber manchmal werden im Rahmen der EU Kooperationen gewisse Aspekte harmonisiert. Bisher gibt es keine EU-weit einheitliche Krypto-Einkommensteuer-Regelung – jeder Mitgliedstaat handhabt das selbst. Deutschland ist mit der einjährigen Spekulationsfrist eher großzügig im Vergleich (manche Länder besteuern jeden Trade). Ob sich hier langfristig durch EU-Vorgaben etwas ändert, bleibt abzuwarten. In der Pipeline ist eher die oben genannte Transparenzrichtlinie DAC8 (siehe nächster Punkt) als eine Vereinheitlichung der Besteuerungssätze oder -methoden.

c) MiCA-Verordnung der EU

MiCA steht für Markets in Crypto-Assets Regulation, eine EU-Verordnung, die im Juni 2023 in Kraft getreten ist und ab 2024/2025 in den Mitgliedstaaten gilt. MiCA regelt erstmals EU-weit den Umgang mit Kryptowerten – allerdings hauptsächlich aufsichtsrechtlich, nicht steuerlich. Das heißt, MiCA betrifft Krypto-Dienstleister, Emittenten und teils auch Stablecoins, um einen einheitlichen Ordnungsrahmen und Anlegerschutz zu schaffen.

Für Privatanleger sind die indirekten Folgen wichtig:

Durch MiCA werden z.B. Krypto-Handelsplattformen und Verwahrer eine Lizenz benötigen, Mindeststandards an Sicherheit, Eigenkapital und Transparenz erfüllen müssen. Insiderhandel und Marktmanipulation mit Kryptos werden explizit verboten (ähnlich wie bei Aktien) – was mehr Fairness bringen soll. Emittenten von Krypto-Assets (etwa neue Token via ICO) müssen ein Whitepaper veröffentlichen und gewisse Pflichten einhalten. Stablecoins (sog. E-Geld-Token oder wertreferenzierte Token) unterliegen strengen Auflagen: Emittenten müssen Reserven halten und Nutzer haben teils einen Rückzahlungsanspruch in Fiat​. Alles in allem professionalisiert MiCA den europäischen Kryptomarkt und schafft Rechtssicherheit.

Steuerliche Relevanz:

Direkt ändert MiCA nichts an der steuerlichen Behandlung – diese bleibt nationale Angelegenheit. Allerdings vereinfacht MiCA möglicherweise die Klassifizierung: Begriffe wie „Kryptowert“, „Utility-Token“, „Security-Token“ werden EU-weit einheitlich definiert. Das kann in Zukunft auch steuerliche Einordnungen beeinflussen, etwa wenn ein Security-Token wirklich als Wertpapier gilt, könnte er perspektivisch wie eine Aktie besteuert werden (Spekulationsfrist würde dann entfallen). Bisher ist das aber hypothetisch – in Deutschland bleibt es vorerst bei obigen Regeln, und Security-Token sind selten im Privatbesitz bzw. oft bereits im Kapitalvermögens-Regime.

MiCA und Steuertransparenz:

MiCA enthält auch Bestimmungen zur Geldwäscheprävention, z.B. die Travel Rule, die dafür sorgt, dass bei Krypto-Transaktionen ab einer gewissen Größe die Identität des Senders/Empfängers mitübermittelt wird​. Das dient AML-Zwecken, hilft aber indirekt auch Steuerbehörden, Transaktionen besser zurückzuverfolgen, falls nötig. Zudem ergänzt MiCA die Pläne der EU für Steuertransparenz (Stichwort DAC8), indem es die Begriffsgrundlage schafft, welche Krypto-Assets überhaupt erfasst sind​.

Zusammengefasst:

MiCA betrifft Sie als Anleger eher im Hintergrund – Sie können sich aber freuen, dass der Markt seriöser und sicherer wird. Für die Steuer sollten Sie aber nicht auf MiCA schielen, da es dort keine direkten Erleichterungen gibt. Vielmehr müssen Sie schauen, welche Dienstleister MiCA-konform arbeiten, denn diese werden eher geneigt und in der Lage sein, Steuerdaten bereitzustellen (z.B. Transaktionshistorien nach Standard). Insgesamt markiert MiCA einen neuen Ära-Start 2024/25 für den Kryptomarkt in Europa – Steuern bleiben jedoch nationale Kür.

d) OECD-Kryptostandards (Transparenz und internationale Zusammenarbeit)

Auf globaler Ebene arbeitet die OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) seit einigen Jahren daran, Kryptowerte in den internationalen Steuerdatenaustausch einzubeziehen. Das Stichwort lautet CARF (Crypto-Asset Reporting Framework). Dieses im Oktober 2022 vorgestellte Rahmenwerk zielt darauf ab, dass Krypto-Börsen, Broker, Wallet-Provider etc. weltweit standardisiert Daten über die Krypto-Transaktionen ihrer Kunden sammeln und an die Steuerbehörden der Heimatländer melden​. CARF ist sozusagen eine Erweiterung des bereits bestehenden Common Reporting Standard (CRS), der bisher Finanzkontodaten (Bankkonten, Depots) abdeckt. Viele Länder – darunter Deutschland und die EU-Staaten – haben signalisiert, CARF umzusetzen.

EU DAC8:

In der EU wird CARF durch die 8. Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC8) konkret umgesetzt. Ab 2026 soll der automatische Informationsaustausch zwischen den Finanzämtern auch Kryptowerte umfassen​. Vereinfacht: Spätestens für das Jahr 2026 werden Krypto-Dienstleister Kunden-Daten (Volumen, Gewinne, etc.) an die Finanzbehörden melden, die dann zwischen den Ländern ausgetauscht werden, ähnlich wie es heute z.B. bei Auslandskonten geschieht. Dadurch wird es für Steuerpflichtige deutlich schwieriger, unversteuerte Krypto-Einkünfte im Ausland zu „verstecken“. Für ehrliche Anleger bedeutet es weniger Aufwand beim Nachweis, da die Daten dem Finanzamt ohnehin vorliegen könnten – für unehrliche Anleger erhöht sich das Entdeckungsrisiko erheblich.

OECD-Richtlinien zur Besteuerung:

Neben dem Reporting-Aspekt veröffentlicht die OECD auch Berichte und Empfehlungen, wie Länder bestimmte Krypto-Sachverhalte besteuern sollten, um Doppelbesteuerung oder -freistellung zu vermeiden. So gibt es Arbeiten zu Bewertungsthemen, Abgrenzung von Kryptowährungen vs. elektronisches Geld, Umsatzsteuer-Fragen etc. Diese fließen indirekt in nationale Gesetze ein. Aber im Vordergrund steht wirklich die Transparenzinitiative.

Takeaway für Anleger:

Auch wenn bis 2025 möglicherweise das Finanzamt noch auf Ihre aktiven Angaben angewiesen ist, kommt ab 2026 eine neue Ära der Kryptosteuer-Transparenz. Rechnen Sie damit, dass Exchanges Ihre Trades melden – seien Sie also jetzt schon sorgfältig. Zudem: Bleiben Sie informiert, falls z.B. Ihr Anbieter bereits vorab Auskünfte erteilt. Einige global agierende Börsen könnten frühzeitig Daten austauschen, um Ärger zu vermeiden.

Fazit zu Entwicklungen:

Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen in Deutschland ist inzwischen weitgehend klar definiert (BMF-Schreiben) und investorenfreundlich stabil (Haltefrist bleibt). Neue EU-Regeln wie MiCA verbessern den Rahmen, und internationale Standards wie CARF/DAC8 erhöhen die Transparenz. Es lohnt sich, diese Entwicklungen im Auge zu behalten, aber die Kernprinzipien (privat vs. gewerblich, 1 Jahr Haltefrist, etc.) bleiben voraussichtlich auch in den nächsten Jahren bestehen. Anpassungen wie die Freigrenze oder Verlustregeln können vorkommen, jedoch meist mit Vorlauf angekündigt.

5. Dokumentationspflichten und Tools zur Steuerberechnung

Die beste steuerliche Regelung hilft nichts, wenn man seine Daten nicht parat hat. Kryptotransaktionen können zahlreich und komplex sein, daher ist eine gründliche Dokumentation das A und O. Was verlangt das Finanzamt und wie kann man das praktisch umsetzen?

Gesetzliche Aufzeichnungspflichten:

Jeder Steuerpflichtige muss auf Verlangen die Besteuerungsgrundlagen nachweisen können. Für Krypto-Anleger bedeutet das insbesondere, alle An- und Verkäufe bzw. Tauschvorgänge lückenlos zu dokumentieren. Das BMF-Schreiben 2025 betont die Aufzeichnungspflicht nach §90 AO und konkretisiert, dass sämtliche Transaktionen lückenlos und nachvollziehbar festgehalten werden müssen​. Insbesondere bei Auslandsbörsen oder dezentralen Plattformen gelten erweiterte Mitwirkungspflichten – man erwartet, dass der Steuerpflichtige sich die nötigen Informationen selbst beschafft​.

Was genau dokumentieren?

Mindestens folgende Informationen sollten für jede Transaktion festgehalten sein:

Datum und Uhrzeit der Transaktion (idealerweise UTC oder mit Zeitzone, da Kryptomärkte weltweit laufen). Laut BMF sind sogar sekundengenaue Zeitstempel wünschenswert​, da Kurswerte schwanken.

Art der Transaktion:

Kauf, Verkauf, Tausch, Mining-Ertrag, Staking-Reward, Airdrop etc. – also was ist passiert?

Beteiligte Werte:

Welche Kryptowährung(en) wurden abgegeben, welche erhalten? Beispiel: 0,5 ETH gegen 0,01 BTC getauscht, oder 0,1 BTC verkauft gegen 2000 €.

Menge und Einheiten:

z.B. „Verkauf 0,1 BTC“, „Erhalt 0,005 BTC als Staking Reward“.

Kurs bzw. Wert in Euro zum Zeitpunkt der Transaktion: Am besten für jede Transaktion den Euro-Betrag von Anschaffung und Veräußerung festhalten. Bei Krypto-Krypto-Tausch zwei Bewertungen: den Wert der hingegebenen Coins und der erhaltenen, idealerweise vom selben Zeitpunkt/Kursfeed.

Gebühren:

Transaktionsgebühren in Krypto (z.B. Miner Fees) sollten ebenfalls erfasst werden, da sie evtl. als Anschaffungsnebenkosten abziehbar sind. Viele Tools behandeln Fees automatisch korrekt (z.B. reduzieren den erhaltenen Betrag oder erhöhen die Anschaffungskosten).

Referenzdaten:

z.B. die Handelsplattform oder Wallet-Adresse, über die es lief, Transaktions-ID/Hash (für On-Chain-Transfers) zur Nachprüfbarkeit.

Warum so detailliert?

Zum einen benötigt man diese Daten für die Berechnung der Steuer (Gewinnermittlung), zum anderen zur Vorlage beim Finanzamt im Zweifel. Gerade wenn Summen groß sind oder eine Prüfung stattfindet, wird das Finanzamt Nachweise verlangen. Das BMF erwähnt explizit „Steuerreports“ – standardisierte Übersichten aller Transaktionen, wie sie Software-Tools wie CoinTracking, Blockpit und andere erstellen​. Solche Reports enthalten typischerweise tabellarisch all die obigen Infos und zusätzlich Berechnungen (FIFO etc.). Es ist zu erwarten, dass Finanzämter diese Reports akzeptieren, sofern sie plausibel sind, da das BMF selbst auf diese gängige Praxis Bezug nimmt​.

Software-Tools nutzen:

Angesichts der Datenmenge greifen viele Anleger auf spezielle Krypto-Steuer-Tools zurück. CoinTracking und Blockpit (genannt in der Frage) sind zwei bekannte Beispiele, daneben gibt es u.a. Accointing, Koinly, CryptoTax etc. Diese Tools können enorm helfen, denn sie importieren Transaktionsdaten aus Börsen und Wallets, konsolidieren alles und berechnen Ihre Steuerergebnisse (Gewinne/Verluste, Einkünfte aus Staking etc.) automatisch nach den von Ihnen gewählten Parametern. Ein „Steuerreport“ aus solch einem Tool fasst alles zusammen und kann als Grundlage für die Steuererklärung dienen​. Einige Tools bieten auch direkt eine Übersicht, die Sie der Steuererklärung beifügen können, oder sogar eine Schnittstelle zu Elster.

Worauf achten bei Tools?

Daten Vollständigkeit:

Stellen Sie sicher, alle Ihre Wallets und Exchange-Accounts im Tool abzudecken. Vergessene Trades können das Ergebnis verfälschen.

Korrekte Klassifizierung:

Manche Transaktionen muss man manuell klassifizieren, z.B. interne Transfers zwischen eigenen Wallets (damit das Tool diese nicht als Kauf/Verkauf wertet). Markieren Sie solche Transfers als „interne Überweisung“, damit kein fiktiver Gewinn berechnet wird.

Kursquellen und Zeitzonen:

Prüfen Sie, ob die Kurswerte realistisch erscheinen. Die Tools nutzen unterschiedliche Kursdatenbanken. Abweichungen im Cent-Bereich sind normal, aber grobe Schnitzer sollten vermieden werden. Das BMF akzeptiert die Verwendung von Börsenkursen (z.B. Coinbase, Bitpanda) als Grundlage​.

Berichtsformat:

Speichern Sie die generierten Berichte möglichst PDF und zusätzlich die Rohdaten (CSV). So haben Sie bei Bedarf etwas, das Sie dem Finanzamt geben können. Die BMF-Vorgaben, wie man Wert und Zeitpunkt bestimmt, sind in den Tools meist implementiert.

Datenschutz:

Laden Sie Ihre Transaktionsdaten nur auf vertrauenswürdige Plattformen. Viele Tools laufen mittlerweile auch lokal oder als App, aber oft werden Daten in der Cloud gespeichert. Achten Sie hier auf Verschlüsselung und vertrauen Sie nur bekannten Anbietern.

Manuelle Dokumentation:

Natürlich können Sie prinzipiell auch mit Excel oder einem Notizbuch Ihre Trades festhalten. Bei geringem Volumen ist das machbar. Notieren Sie dann analog die genannten Punkte (Datum, Stück, Kurs…). Wichtig ist, dass Sie eine Gesamtaufstellung erzeugen können. Wer nur 5 Trades im Jahr macht, kann das gut selbst verwalten. Bei 500 Trades wird es ohne Tool fast unmöglich, da Fehler passieren können.

Aufbewahrung:

Steuerrelevante Unterlagen sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren (bei Einkünften aus Gewerbe sogar noch länger). Das gilt auch für digitale Unterlagen. Speichern Sie sich Ihre Jahresberichte und Transaktionslisten lokal und vielleicht auf einem Backup. Nichts ist schlimmer, als nach ein paar Jahren eine Prüfung zu bekommen und dann festzustellen, dass z.B. der Exchange inzwischen dichtgemacht hat und man an die historischen Daten nicht mehr rankommt.

Zusammenfassend:

Das Finanzamt erwartet von Krypto-Anlegern Transparenz und Nachvollziehbarkeit. Moderne Tools können den Aufwand drastisch reduzieren und liefern standardisierte Steuerreports, die der Verwaltung bekannt sind​. Nutzen Sie diese Hilfsmittel, um Ihre Steuererklärung korrekt und stressfrei zu erstellen. Sollten Ihre Aktivitäten umfangreicher sein (z.B. DeFi mit Liquidity Pools, Margin Trading, tausende Transaktionen), zögern Sie nicht, einen **Steuerberaterin mit Krypto-Expertise** einzubeziehen – viele Kanzleien haben sich mittlerweile darauf spezialisiert.

Besteuerung von Kryptowährungen – Schlusswort:

Für private Krypto-Anleger in Deutschland ist die steuerliche Lage Stand April 2025 so klar wie nie zuvor. Gewinne aus privatem Handel sind nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei, ansonsten steuerpflichtig – mit einer Freigrenze von 1.000 € pro Jahr​. Einkünfte aus neuen Krypto-Phänomenen wie Staking, Lending, Forks und Airdrops sind dank BMF-Schreiben eindeutig einordenbar (meist als sonstige Einkünfte bzw. erst bei Verkauf relevant) und es gibt klare Leitlinien​. Nutzen Sie diese Vorteile, aber kommen Sie auch Ihren Pflichten nach: Allen voran der Dokumentation und Deklaration Ihrer Krypto-Aktivitäten. Dann steht einem entspannten Umgang mit dem Finanzamt nichts im Wege. Bei Unsicherheiten gilt: Lieber einmal mehr nachfragen oder fachlichen Rat einholen – die Kryptosteuerlandschaft bleibt zwar spannend, ist aber kein Mysterium mehr.

In diesem Sinne: Happy HODLing und einen ordentlichen Krypto-Steuer-Report zum Jahresende!

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Es wird empfohlen, bei individuellen Fragen zu steuerlichen oder rechtlichen Aspekten einen qualifizierten Steuerberater oder Juristen zu konsultieren.

Quellenangaben

  • Bundesministerium der Finanzen (BMF): Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen (Mai 2023). BMF-Schreiben
  • Einkommensteuergesetz (EStG), § 23 Private Veräußerungsgeschäfte: Bundesgesetzblatt EStG § 23
  • EU-Kommission: Markets in Crypto-Assets (MiCA) Verordnung, aktuelle Fassung (Stand April 2025). MiCA Regulation
  • CoinTracking und Blockpit für Krypto-Steuerdokumentation
  • Deloitte Studie „Kryptowährungen und Steuerrecht in Deutschland – Aktuelle Entwicklungen und zukünftige Trends“, 2024.
  • Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen: Leitfaden zur Besteuerung von Kryptowährungen (2024).
  • Bundeszentralamt für Steuern: Besteuerung von Kryptowährungen – FAQ (Stand April 2025).

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